Norm
ZPO §235 Abs3 FRechtssatz
Die Bestimmung des § 235 ZPO soll überflüssigen Prozeßaufwand verhüten, nicht aber den Prozeßaufwand vermehren. Sie dient den Gedanken der Prozeßökonomie. Das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis soll mit den einfachsten Mitteln, daher womöglich in einem einzigen Rechtsstreit, klargestellt werden. Dient die Klagsänderung diesem Zwecke, so ist sie zuzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0039733Dokumentnummer
JJR_19380510_OGH0002_0010OB00246_3800000_001