Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Bei Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob dem, der zum Nachlaß eine Erbserklärung nach dem letzten Willen des Erblassers anbringt, die Eigenschaft eines Erben tatsächlich zukommt. Nur dort, wo von vornherein außer Zweifel steht, daß ein gültiger Erbrechtstitel nicht vorhanden ist, ist die Erbserklärung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0007993Dokumentnummer
JJR_19380516_OGH0002_0010OB00421_3800000_001