Norm
JN §58Rechtssatz
Der Umstand, daß der Klägerin die Rente für sechsundzwanzig Jahre als die wahrscheinliche Lebensdauer ihres getöteten Mannes zuerkannt wurde, ist für die Bewertung des Rechtes auf den Rentenbezug nicht maßgebend. Die längstmögliche Dauer der einer bestimmten physischen Person gebührenden Rente ist die Lebensdauer dieses Menschen. Bei auf Lebenszeit beschränkter Dauer der Rente ist das Zehnfache der Jahresleistung als Wert anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0046534Dokumentnummer
JJR_19380518_OGH0002_0020OB00343_3800000_001