RS OGH 1938/5/18 2Ob343/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1938
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Norm

JN §58

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Klägerin die Rente für sechsundzwanzig Jahre als die wahrscheinliche Lebensdauer ihres getöteten Mannes zuerkannt wurde, ist für die Bewertung des Rechtes auf den Rentenbezug nicht maßgebend. Die längstmögliche Dauer der einer bestimmten physischen Person gebührenden Rente ist die Lebensdauer dieses Menschen. Bei auf Lebenszeit beschränkter Dauer der Rente ist das Zehnfache der Jahresleistung als Wert anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 343/38
    Entscheidungstext OGH 18.05.1938 2 Ob 343/38
    Veröff: SZ 20/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0046534

Dokumentnummer

JJR_19380518_OGH0002_0020OB00343_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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