Norm
KO aF §46Rechtssatz
Der Masseverwalter hat aus den Erträgnissen der Liegenschaft des Gemeinschuldners, soweit sie dazu reichen, die während der Verwaltung fällig gewordenen Realsteuern und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende Abgaben zu bezahlen. Die Verletzung dieser Pflicht macht ihn gegenüber jedem Beteiligten, insbesondere auch gegenüber dem Hypothekargläubiger, für den dadurch verursachten Vermögensschaden haftbar. Liefert die Liegenschaft keine zur Berichtigung der Realsteuer ausreichenden Erträgnisse, so kann der Absonderungsgläubiger nicht verlangen, daß die allgemeine Masse zur Berichtigung dieser Abgaben herangezogen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0064799Dokumentnummer
JJR_19380518_OGH0002_0020OB00311_3800000_001