Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Hat der Zedent die abgetretene Forderung schon eingeklagt, so steht dem Zessionar, der sie neuerdings einklagt, die Einwendung der Streitanhängigkeit nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033134Dokumentnummer
JJR_19380518_OGH0002_0030OB00377_3800000_001