Norm
ABGB §417 ffRechtssatz
Auf einen sogenannten Grenzüberbau, wobei gelegentlich einer Bauführung Teile des Gebäudes die Grenze des Nachbargrundstück befestigt werden, finden die Bestimmungen der §§ 417 bis 419 ABGB Anwendung. Redlich ist der Bauführer dann, wenn er mit Grund annehmen kann, dass der Eigentümer des fremden Grundes mit der Bauführung einverstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0012742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012