Norm
ABGB §229Rechtssatz
Soll nach der Anordnung des Erblassers von dem gerichtlichen Erlag des Legates, das einem Pflegebefohlenen ausgesetzt wurde, abgesehen werden, so ist diese Anordnung des Erblassers als mit der zwingenden Bestimmung des Gesetzes in Widerspruch stehend nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008251Dokumentnummer
JJR_19380525_OGH0002_0020OB00360_3800000_001