RS OGH 1938/5/28 1Ob425/38

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Veröffentlicht am 28.05.1938
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Norm

EO §209

Rechtssatz

Nach § 209 EO ist spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes die Tagsatzung zur Verteilung anzuberaumen. Die Anberaumung dieser Tagsatzung kann auch in einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn es wahrscheinlich ist, daß es zu einer Wiederversteigerung nicht kommen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 425/38
    Entscheidungstext OGH 28.05.1938 1 Ob 425/38
    DREvBl 1938/270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003018

Dokumentnummer

JJR_19380528_OGH0002_0010OB00425_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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