Norm
EO §209Rechtssatz
Nach § 209 EO ist spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes die Tagsatzung zur Verteilung anzuberaumen. Die Anberaumung dieser Tagsatzung kann auch in einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn es wahrscheinlich ist, daß es zu einer Wiederversteigerung nicht kommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003018Dokumentnummer
JJR_19380528_OGH0002_0010OB00425_3800000_001