Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Bei der Sicherungsübereignung sind nur solche Parteienvereinbarungen verboten, die eine Umgehung des Verbots der Pfandverfallsklausel beinhaltet, nicht aber auch die Vereinbarung der Veräußerungsberechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0010383Dokumentnummer
JJR_19380608_OGH0002_0010OB00449_3800000_002