RS OGH 1938/6/8 1Ob449/38

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Veröffentlicht am 08.06.1938
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Norm

ABGB §358 II
ABGB §424

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen Sicherungsübereignung und Verpfändung besteht darin, daß bei der Sicherungsübereignung die Absicht der Parteien auf ( bedingte ) Eigentumsübertragung mit der persönlichen Verpflichtung des Gläubigers gerichtet ist, von dem im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen, während bei der Verpfändung die Absicht der Parteien auf Pfandbestellung geht. Dritten gegenüber genügt bei der Sicherungsübereignung nicht die Form der Übergabe durch bloße Erklärung, wohl aber neben der körperlichen Übergabe die Übergabe durch Zeichen ( vgl SZ IX 279 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 449/38
    Entscheidungstext OGH 08.06.1938 1 Ob 449/38
    DREvBl 1938/236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0010378

Dokumentnummer

JJR_19380608_OGH0002_0010OB00449_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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