Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Der Wiederaufnahmskläger kann die Anmerkung des Streites, womit das Verfahren über eine Vollstreckungsgegenklage wieder aufgenommen werden soll, in welchem das Erlöschen einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung ausgesprochen wurde, nicht begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0060506Dokumentnummer
JJR_19380614_OGH0002_0010OB00470_3800000_001