Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Die außerbücherliche Vorrangseinräumung wirkt infolge ihres obligatorischen Charakters nur zwischen den vertragschließenden Parteien, nicht aber gegen den Übernehmer der Forderung des zurücktretenden Gläubigers, sofern dieser nicht ausdrücklich in die Verpflichtung seines Vormannes eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032979Dokumentnummer
JJR_19380615_OGH0002_0010OB00033_3800000_001