RS OGH 1938/6/15 1Ob33/38

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Veröffentlicht am 15.06.1938
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Norm

ABGB §1394
3.ABGBTeilNov §45

Rechtssatz

Die außerbücherliche Vorrangseinräumung wirkt infolge ihres obligatorischen Charakters nur zwischen den vertragschließenden Parteien, nicht aber gegen den Übernehmer der Forderung des zurücktretenden Gläubigers, sofern dieser nicht ausdrücklich in die Verpflichtung seines Vormannes eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/38
    Entscheidungstext OGH 15.06.1938 1 Ob 33/38
    Veröff: DREvBl 1939/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032979

Dokumentnummer

JJR_19380615_OGH0002_0010OB00033_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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