Norm
ZPO §416Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 416 Abs 2 ZPO gilt das Gebundensein des Gerichtes nur bezüglich der Entscheidung, nicht aber auch bezüglich der Entscheidungsgründe. Für die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ist daher das Urteil, wie es in schriftlicher Ausfertigung vorliegt, und nicht, wie es verkündet wurde, maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0041672Dokumentnummer
JJR_19380615_OGH0002_0010OB00464_3800000_001