Norm
UWG §16Rechtssatz
Einem Mitbewerber, der seine Klageberechtigung lediglich auf § 14 UWG stützt, steht nicht das Recht zu, Schadenersatz zu begehren. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat nur der, der durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0079649Dokumentnummer
JJR_19380622_OGH0002_0010OB00231_3800000_001