Norm
JN §55Rechtssatz
Wird in der Klage die Rechnungslegung über mehrere übergebene Geldbeträge und hinsichtlich eines Teiles davon auch die Ausfolgung einer mit dem Gelde angeschafften Sache oder Schadenersatz hiefür verlangt, so beruhen die Ansprüche auf dem gemeinsamen Rechtsgrund, daß der Beklagte verpflichtet sein soll, dem Kläger die zur Verwahrung übergebenen Beträge zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0046473Dokumentnummer
JJR_19380622_OGH0002_0030OB00443_3800000_001