Norm
AO §23aRechtssatz
Die Kosten des Gläubigerschutzverbandes gehören zu den Kosten des Ausgleichsverfahrens. Der dem Masseverwalter erteilte Auftrag, die Kosten des Gläubigerschutzverbandes als Massekosten zu bezahlen, ist eine Entscheidung im Kostenpunkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0044302Dokumentnummer
JJR_19380628_OGH0002_0020OB00433_3800000_001