Norm
ABGB §294Rechtssatz
Das Zubehör, das im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache steht, kann Gegenstand einer selbständigen Veräußerung nur dann werden, wenn die körperliche Verbindung oder die örtliche Beziehung zur Hauptsache aufgehoben wird. Vor Aufhebung der Zubehörseigenschaft können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte am Zubehör selbständig begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003761Dokumentnummer
JJR_19380709_OGH0002_0020OB01114_3700000_001