RS OGH 1938/7/9 2Ob1114/37, 3Ob319/56, 3Ob32/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1938
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Norm

ABGB §294
EO §252

Rechtssatz

Das Zubehör, das im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache steht, kann Gegenstand einer selbständigen Veräußerung nur dann werden, wenn die körperliche Verbindung oder die örtliche Beziehung zur Hauptsache aufgehoben wird. Vor Aufhebung der Zubehörseigenschaft können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte am Zubehör selbständig begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1114/37
    Entscheidungstext OGH 09.07.1938 2 Ob 1114/37
    SZ 20/163 = DREvBl 1938/443
  • 3 Ob 319/56
    Entscheidungstext OGH 18.07.1956 3 Ob 319/56
    Ähnlich; Beisatz: Die Ausstellung einer Schenkungsurkunde allein genügt nicht zur Aufhebung der Zubehörseigenschaft; diese hätte nur durch eine Widmungsänderung seitens des Grundeigentümers geschehen können. (T1)
  • 3 Ob 32/69
    Entscheidungstext OGH 09.04.1969 3 Ob 32/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003761

Dokumentnummer

JJR_19380709_OGH0002_0020OB01114_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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