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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des B in Obergnas, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 20. März 2001, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung aufgetragen worden sei, am 6. April 2001 Berufung erhoben. Bisher sei keine Entscheidung über seine Berufung erfolgt.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Daraus ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung (darunter fallen auch Verfahren nach dem Führerscheingesetz) nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der - im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordenen - sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, zulässig (siehe dazu den hg. Beschluss vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/11/0032, mwN).
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2001
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110323.X00Im RIS seit
18.10.2002