Norm
ABGB §466Rechtssatz
Der Hypothekarschuldner haftet als solcher für die aus Anlaß der klagsweisen Geltendmachung und zwangsweisen Durchsetzung der Hypothekarforderung aufgelaufenen Prozeß- und Exekutionskosten nur mit der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft, nicht auch mit seinem sonstigen Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003477Dokumentnummer
JJR_19380712_OGH0002_0020OB00482_3800000_001