RS OGH 1938/7/19 3Ob504/38

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Veröffentlicht am 19.07.1938
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Norm

EO §216 Abs2 IIIh

Rechtssatz

Eine Zahlung vereinbarter Kapitalzinsen für die Zeit nach dem Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn eine solche Vereinbarung ausdrücklich beim Abschluß der Zinsen- und Nebengebührenvereinbarung zustandegekommen und wenigstens aus der Grundbuchsurkunde ersichtlich ist. Die Bestimmung "für alle nicht ohnehin gesetzlich gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebenverbindlichkeiten" genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/38
    Entscheidungstext OGH 19.07.1938 3 Ob 504/38
    DREvBl 1938/417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003547

Dokumentnummer

JJR_19380719_OGH0002_0030OB00504_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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