Norm
EO §216 Abs2 IIIhRechtssatz
Eine Zahlung vereinbarter Kapitalzinsen für die Zeit nach dem Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn eine solche Vereinbarung ausdrücklich beim Abschluß der Zinsen- und Nebengebührenvereinbarung zustandegekommen und wenigstens aus der Grundbuchsurkunde ersichtlich ist. Die Bestimmung "für alle nicht ohnehin gesetzlich gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebenverbindlichkeiten" genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003547Dokumentnummer
JJR_19380719_OGH0002_0030OB00504_3800000_001