Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Hat von zwei Akzeptanten der eine die Wechselsumme nach Erlassung des Wechselzahlungsauftrages eingelöst und sich vom Gläubiger den Anspruch gegen den anderen mitgeklagten Akzeptanten abtreten lassen, so kann er nicht auf Grund des durch die Einlösung unwirksam gewordenen Wechselzahlungsauftrages und der Zessionsurkunde gegen den anderen Akzeptanten Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000368Dokumentnummer
JJR_19380719_OGH0002_0010OB00581_3800000_001