Norm
ABGB §364cRechtssatz
Bei gegenseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Ehegatten kann für eine durch ein Delikt des eine Ehegatten entstandene Forderung trotz Mithaftung des anderen Ehegatten zufolge allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden auf die mit den Veräußerungs- und Belastungsverboten behafteten Liegenschaften der Ehegatten nict Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002696Dokumentnummer
JJR_19380726_OGH0002_0030OB00519_3800000_001