Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Wird eine Klage bei einem Gerichtshof angebracht, so kann zur Entscheidung über den zur Sicherung des Klagsanspruches gleichzeitig beim Bezirksgericht gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Bezirksgericht nicht dadurch zuständig gemacht werden, daß die beim Gerichtshof überreichte Klage zurückgezogen und am nächsten Tage wieder eingebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0005121Dokumentnummer
JJR_19380809_OGH0002_0020OB00526_3800000_001