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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §31 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des G S in Wien, geboren am 25. März 1969, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2001, Zl. SD 403/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 26. August 1999 bei der österreichischen Botschaft in Amman einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" gestellt. Diesem Antrag sei eine Bestätigung der Universität für Angewandte Kunst Wien vom 20. April 1999 angeschlossen gewesen, wonach die Anmeldung und gleichzeitige Vorlage der Mappe mit eigenhändigen künstlerischen Arbeitsproben durch den Beschwerdeführer persönlich in der Zeit vom 20. bis 24. September 1999 zu erfolgen hätte und die Aufnahmeprüfung im Zeitraum vom 27. September bis 1. Oktober 1999 stattfände. Der Beschwerdeführer habe auf Grund dieser Bestätigung der Universität für Angewandte Kunst Wien zunächst von der österreichischen Botschaft in Amman ein vom 19. September 1999 bis 18. Jänner 2000 gültiges Visum D erhalten.
Nur etwas mehr als zwei Monate nach seiner - laut eigenen Angaben am 27. September 1999 erfolgten - Einreise, und zwar am 8. Dezember 1999 sei der Beschwerdeführer von Gendarmeriebeamten beim Verteilen von Werbeprospekten für ein in Wien etabliertes Unternehmen im Ortsgebiet von H betreten worden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren nach dem Fremdengesetz anhängig gewesen. Am 19. Jänner 2000 habe der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" gestellt. In diesem Verfahren sei eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beigebracht worden, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit 9. März 2000 versichert sei. Weiters sei eine Lohnbestätigung eines Unternehmens vom 10. März 2000 vorgelegt worden, aus der sich ergebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 9. März 2000 bei diesem Unternehmen Zeitungen und Zeitschriften eingekauft habe und sich der daraus erzielte Gewinn auf ca. S 45.600,-- belaufe. Das diesbezügliche Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei derzeit noch bei der Magistratsabteilung 20 anhängig.
In einer Stellungnahme vom 20. März 2000 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er ursprünglich beabsichtigt hätte, in Österreich eine Prüfung abzulegen, er sich jedoch in der Folge entschlossen hätte, länger im Bundesgebiet zu bleiben und als Zeitungskolporteur tätig zu werden; sein monatlicher Verdienst bewegte sich zwischen 8.000,-- und 9.000;-- S.
Mit Bescheid vom 27. April 2000 habe die Erstbehörde den Antrag vom 26. August 1999 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Studium" wegen Vorliegens der in § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 FrG normierten Versagungsgründe abgewiesen. Gleichzeitig sei der erstinstanzliche Ausweisungsbescheid erlassen worden. In der dagegen erhobenen Berufung sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass das obgenannte Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg noch anhängig wäre und der Beschwerdeführer nach Ablauf des bis 19. Jänner 2000 gültigen Sichtvermerkes rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung eingebracht hätte.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Einreise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle. § 14 Abs. 2 leg. cit. normiere, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen seien. Da der Beschwerdeführer unbestritten, wie festgestellt, mit einem bis 18. Jänner 2000 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist, nach dessen Ablauf im Bundesgebiet verblieben sei und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Inland aus gestellt habe, könne von einem "rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung" nicht gesprochen werden. Die in § 14 Abs. 2 FrG normierten Ausnahmetatbestände lägen für den Beschwerdeführer nicht vor.
Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Jänner 2000 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, sodass die Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 leg. cit. - gerechtfertigt sei, zumal der Beschwerdeführer seinem ursprünglichen ausschließlichen Zweck des Studiums nicht nachgegangen sei und weder mit der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis noch im Hinblick auf § 14 Abs. 2 FrG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit mangels Auslandsantragstellung und somit auch nicht mit einer Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe rechnen können.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht behauptet worden. Unter weiterer Bedachtnahme auf die überaus kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet - drei Monate rechtmäßiger Aufenthalt und ein etwa einjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt - sei daher nicht von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, zumal auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit als Zeitungskolporteur als fremdenrechtlich illegale Arbeitstätigkeit zu werten sei. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die gegenständliche Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, und bringt vor, dass er am 19. Jänner 2000 bei der MA 20 (Magistratsabteilung 20 des Magistrates der Stadt Wien) die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck selbständige Erwerbstätigkeit beantragt habe. Das Verfahren sei bei der MA 20 nach wie vor anhängig und unerledigt. Eine Entscheidung sei bis dato nicht ergangen. Die MA 20 habe auch kein Verfahren im Sinn des § 15 FrG eingeleitet. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seit 19. Jänner 2000 über keinen Aufenthaltstitel verfüge, er habe allerdings fristgerecht einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung eingebracht, über den bis dato nicht entschieden worden sei. Es könne daher nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gesprochen werden. Eine Ausweisung erscheine daher nicht gerechtfertigt und begründet.
1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen, von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen erhielt der Beschwerdeführer ein für die Zeit vom 19. September 1999 bis 18. Jänner 2000 gültiges Visum D und reiste am 27. September 1999 in das Bundesgebiet ein. Am 19. Jänner 2000 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" ein. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken, weil die bloße Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels noch nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2001/18/0105). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte das ihm erteilte Visum D bloß einen Einreisetitel im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 4 FrG dar. Gemäß § 31 Abs. 4 FrG halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sich der Beschwerdeführer auf Grund des ihm befristet erteilten Einreisetitels (bis 18. Jänner 2000 rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhielt, konnte er durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels (am 19. Jänner 2000) nicht in den Genuss des Aufenthaltsrechtes nach § 31 Abs. 4 FrG kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0430).
2. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180035.X00Im RIS seit
05.03.2002