TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/18 B419/97

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 27.11.95 betreffend Änderung Nr 18 des Flächenwidmungsplanes Nr 3/1994 mit E v 09.12.98, V75/98.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 11. Jänner 1995 beantragte die erstbeschwerdeführende Gesellschaft beim Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer "Verkaufshütte für Steckerlfische" auf der als Bauland-Wohngebiet gewidmeten und im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Parzelle 114/2, KG Nachdemsee. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Jänner 1995 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Schaffung des Bauplatzes für das genannte Grundstück.

Am 7. August 1995 beantragten die Beschwerdeführer gemäß §73 Abs2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen auf den Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster.

Am 25. April 1996 hatten die Beschwerdeführer bezüglich ihres Bauansuchens Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster gemäß §36 Abs2 Verwaltungsgerichtshofsgesetz auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Marktgemeinde Altmünster ersuchte um Fristerstreckung bis 31. Oktober 1996.

Mit Bescheiden vom 10. September 1996 wies der Gemeinderat die Anträge auf Bauplatzbewilligung und auf Erteilung der Baubewilligung wegen Widerspruches zum - nunmehr geänderten - Flächenwidmungsplan ab.

Die gegen diese Bescheide erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Grünlandwidmung des zu bebauenden Grundstückes abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behaupten und die Aufhebung des oben genannten Bescheides beantragen.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Beschwerdebehauptung der Willkürübung entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster legte die Akten betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmungsplanänderung vor und verteidigt diese.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 20. Juni 1998 ein Verfahren zur Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 27. November 1995 betreffend die Änderung Nr. 18 des Flächenwidmungsplanes Nr. 3/1994 eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1998, V75/98, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B419.1997

Dokumentnummer

JFT_10018782_97B00419_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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