Norm
EO §1 Z1 ICRechtssatz
Auf Grund eines Urteiles, gegen das Berufung erhoben ist, kann nicht Exekution bewilligt werden, wenn der Beschluß, der die Berufung als verspätet zurück wies, aufgehoben worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011