Norm
EO §37 DRechtssatz
Demjenigen, der nur mit einem bestimmten Vermögen für eine vollstreckbare Forderung haftet, steht die Widerspruchsklage nach § 37 EO zu, wenn anderes Vermögen, als das, mit dem er haftet, der Exekution unterworfen wurde. (Mit zahlreichen Judikaturzitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0001094Dokumentnummer
JJR_19380818_OGH0002_0020OB00519_3800000_001