Norm
AußStrG §145 DRechtssatz
Eine vom Abhandlungsgericht auf einverständlichen Antrag aller erbserklärten Erben gestattete freiwillige Versteigerung der Nachlaßliegenschaft hat zu unterbleiben, wenn ein Erbe hinterher seine Zustimmung widerruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008202Dokumentnummer
JJR_19380826_OGH0002_0030OB00541_3800000_001