RS OGH 1938/8/26 3Ob555/38, 8Ob589/93, 1Ob135/97b, 1Ob221/98a, 7Ob327/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1938
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Der Anspruch richtet sich nicht bloß gegen denjenigen, der das Unternehmen betreibt, das die Beeinträchtigung verursacht, sondern auch gegen den Eigentümer der Liegenschaft, mit dessen Zustimmung ein anderer das beeinträchtigende Unternehmen betreibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/38
    Entscheidungstext OGH 26.08.1938 3 Ob 555/38
    DREvBl 1938/513 = SZ 20/184
  • 8 Ob 589/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 589/93
    Veröff: SZ 67/131
  • 1 Ob 135/97b
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 135/97b
    Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer aufgrund des Vertrags mit dem Dritten berechtigt ist, diesem den immissionsträchtigen Betrieb bzw die immissionsträchtige Herstellung der Betriebsräumlichkeiten zu untersagen. (T1)
  • 1 Ob 221/98a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 327/98h
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
    Vgl auch; Beisatz: Das bloße Desinteresse an seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft enthebt ihn noch nicht der Verwantwortlichkeit für die von der Liegenschaft ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0011943

Dokumentnummer

JJR_19380826_OGH0002_0030OB00555_3800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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