Norm
ABGB §20Rechtssatz
Hat der Überweisungsgläubiger mit dem Drittschuldner das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so kann der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretene Verpflichtete nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 168 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0004172Dokumentnummer
JJR_19380830_OGH0002_0030OB00524_3800000_001