TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/27 2001/18/0109

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des D T in Wien, geboren am 29. März 1959, vertreten durch Dr. Haig Asenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 2001, Zl. SD 466/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe sich zunächst auf Grund von Sichtvermerken seit 1982 in Österreich aufgehalten. Am 12. Jänner 1987 sei er wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe und am 22. April 1987 gemäß §§ 12 und 16 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilungen sei mit Bescheid vom 10. Juni 1987 gegen ihn ein bis zum 30. Juni 1997 gültiges Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden. Im Anschluss daran seien ihm bis zum 30. November 1993 Vollstreckungsaufschübe erteilt worden.

Mit Urteil vom 5. April 1993 sei der Beschwerdeführer erneut wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am selben Tag sei ein Urteil in Rechtskraft erwachsen, mit dem der Beschwerdeführer ebenfalls wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.

Trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der erteilten Vollstreckungsaufschübe das Bundesgebiet nicht verlassen. In der Niederschrift vom 11. Jänner 1994 sei er dazu aufgefordert worden. Die Abschiebung sei ihm angedroht worden. Nachdem der am 18. Jänner 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtskräftig abgewiesen worden wäre, sei der Beschwerdeführer am 12. November 1995 in seine Heimat abgeschoben worden. Im Jahr 1996 sei er wiederholt in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Am 14. Dezember 1996 sei er festgenommen worden. Mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1996 sei er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Am 22. Jänner 1997 sei er neuerlich abgeschoben worden. Auch das habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wieder nach Österreich zurückzukehren. Am 31. Dezember 1997 sei er im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden. Von einer Festnahme sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, ohnehin noch am selben Tag nach Budapest zu fahren. Eine weitere Einreise des Beschwerdeführers sei am 2. Juni 1998 erfolgt. Nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltszeit sei er am 18. September 1998 in Wien von Sicherheitswachebeamten angehalten worden, weil er mit seinem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren sei. Die amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch Drogen bzw. Medikamente beeinträchtigt gewesen sei. Daraufhin sei er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt und am 11. Oktober 1998 wegen des Verdachts der Übertretung des Suchtmittelgesetzes festgenommen worden.

Am 1. Februar 1999 sei er wegen der Vergehen nach § 30 Abs. 1 Suchtmittelgesetz, §§ 15, 107 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Es könne kein Zweifel bestehen, dass der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand verwirklicht sei.

Der Beschwerdeführer sei seit 17. August 1995 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen ihn sei gemäß § 48 Abs. 1 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Daran könne beim Beschwerdeführer kein Zweifel bestehen. Dem Urteil vom 1. Februar 1999 liege zu Grunde, dass er am 6. und am 11. Oktober 1994 insgesamt 40 Stück Rohypnoltabletten an namentlich bekannte Abnehmer verkauft und am selben Tag insgesamt 80 Stück dieses psychotropen Stoffes in Verkehr zu setzen versucht habe. Am 11. Oktober 1998 habe er einen Polizeibeamten gefährlich bedroht. Darüber hinaus habe er in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 29. Juli 1998 ein Wurfmesser und von Anfang Oktober 1998 bis 11. Oktober 1998 eine Schrottflinte samt dazugehöriger Munition besessen, obwohl ihm dies wegen eines bestehenden Waffenverbotes untersagt gewesen sei. Dieses Gesamtfehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß. Die in § 48 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Für dieses Kind (das sich nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen bei der Großmutter befindet) sei ein Verfahren zur Übertragung des Sorgerechts an die Großmutter anhängig. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe sich beharrlich über fremdenrechtliche Vorschriften hinweggesetzt und sei trotz zweimaliger Abschiebung und trotz rechtskräftiger Bestrafung immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers lasse die Geringschätzung für die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften erkennen. Trotz mehrfacher Verurteilungen sei er erneut der Suchtgiftkriminalität nachgegangen. Dieser Art der Kriminalität hafte eine besondere Gefährlichkeit und darüber hinaus eine außerordentliche Wiederholungsgefahr an. Die kriminelle Neigung des Beschwerdeführers habe an Intensität zugenommen, sei er zuletzt doch sogar im Besitz einer Schusswaffe gewesen, obwohl ihm dies ausdrücklich verboten worden sei. Zweifellos sei das Aufenthaltsverbot daher zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus seinen wiederholten, sporadischen, teils unrechtmäßigen Aufenthalten in Österreich seit seiner Abschiebung am 12. November 1995 keine maßgebliche Integration ableiten könne. Überdies werde die soziale Komponente der Integration durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht gemindert. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 1982 (zunächst auf Grund von Sichtvermerken, ab Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Grund von Vollstreckungsaufschüben, danach jedenfalls unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumal sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach seiner erstmaligen Abschiebung am 12. November 1995 ein Jahr in Ungarn aufgehalten habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer seine Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, als er auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes rechtens nicht mit einem weiteren Aufenthalt habe rechnen dürfen. Auf Grund des beschriebenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Einen - wenn auch eingeschränkten - Kontakt zu seiner Familie könne der Beschwerdeführer dadurch aufrecht erhalten, dass er von diesen Personen im Ausland besucht werde. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Hepatitis C und Leberzirrhose in weit fortgeschrittenem Stadium" seiner Ehegattin betreffe, sei festzuhalten, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers (nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankengeschichte) von 13. Mai 2000 bis 6. Juni 2000 wegen Entzündung der Bauchspeicheldrüse im Spital aufgehalten habe. Daneben leide die Gattin seit 1994 an Hepatitis C, was mit ihrer Drogenabhängigkeit (sie stehe im Methadonprogramm) zusammen zu hängen scheine. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorgelegt, die bestätigt hätten, dass sich seine Gattin "auf ihrem letzten Weg" befinde bzw. unbedingt notweniger Betreuung durch den Beschwerdeführer bedürfe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da der Beschwerdeführer Angehöriger einer Österreicherin gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG ist, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit. nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auf den Katalog des § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155).

1.2. Auf Grund der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, der - als Orientierungsmaßstab heranziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.3. Bereits das über den Beschwerdeführer am 10. Juni 1987 verhängte Aufenthaltsverbot stützte sich auf die Begehung eines schweren Suchtgiftdelikts, für das der Beschwerdeführer zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Noch während der Dauer dieses Aufenthaltsverbotes setzte der Beschwerdeführer erneut einschlägige Straftaten, weshalb er im Jahr 1993 zwei weitere Male einschlägig verurteilt wurde, davon einmal zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe. All dies hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, im Oktober 1998 neuerlich in massiver Weise gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen, wobei er insgesamt 120 Stück Rohypnoltabletten, sohin einen "psychotropen Stoff" verkauft bzw. zu verkaufen versucht hat. Der Erfahrungssatz, dass der Suchtgiftkriminalität eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/18/0005), hat sich beim Beschwerdeführer somit eindruckvoll bestätigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt daher eine große Gefahr für das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität dar. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer ab dem Ende der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Abschiebungsaufschubes am 30. November 1993 bis zu seiner Abschiebung am 12. November 1995 fast zwei Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Danach ist er mehrmals trotz bestehenden Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückgekehrt, weshalb er rechtskräftig bestraft und neuerlich abgeschoben worden ist. Vom Beschwerdeführer geht daher auch eine große Gefahr für das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus.

Eine weitere nicht unbeträchtliche Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er entgegen einem ausdrücklich ausgesprochenen Verbot Waffen besessen hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 48 Abs. 1 erster Satz FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, begegnet daher keinen Bedenken.

2.1. Gegen das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit 1982, somit seit fast 20 Jahren, in Österreich aufhalte. Auch nach Erlassung des Aufenthaltverbotes sei es nicht nur zu "sporadischen" Aufenthalten des Beschwerdeführers gekommen, vielmehr sei er "fortlaufend" in Österreich eingereist und habe seinen Aufenthalt jeweils nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit wieder beendet. Seine Aufenthalte seien zwar teilweise unrechtmäßig gewesen, bewiesen aber die starke Verankerung in Österreich. Seine Gattin sei an chronischer Hepatitis C, chronischer Pankreatitis und Diabetes mellitus levis erkrankt. Sie absolviere eine Drogenersatztherapie mit Methadon und beziehe auf Grund ihrer Krankheit eine Berufsunfähigkeitspension. Ihr Gesundheitszustand sei so schlecht, dass sie dauernder Betreuung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei ihr hiebei eine unersetzliche Hilfe. Er sei für seine Gattin, die auf Grund ihrer schweren Krankheit an einer depressiven Verstimmung leide, die einzige Bezugsperson und seelische Stütze. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, Beweise für die von ihm vorgebrachte schwere Krankheit seiner Frau vorzulegen. Hätte sie dies gemacht, wäre die Pflegebedürftigkeit der Gattin im genannten Sinn hervorgekommen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nur für den Zeitraum von 1982 bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbots am 10. Juni 1987 über Sichtvermerke verfügt habe und ihm nach Erlassung des Aufenthaltsverbots lediglich bis zum 30. November 1993 Abschiebungsaufschübe erteilt worden seien. Weiters stellt er nicht in Abrede, dass er sich nach seiner Abschiebung vom 12. November 1995 nicht durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Während der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes war sein Aufenthalt somit lediglich bis 30. November 1993 geduldet. Auch nach seinem eigenen Vorbringen hat er sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen sind in ihrem Gewicht daher keineswegs solchen gleichzuhalten, die aus einem durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt seit 1982 resultierten. Den inländischen Aufenthalt der österreichischen Gattin und des gemeinsamen Kindes hat die belangte Behörde berücksichtigt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind wird dadurch relativiert, dass sich dieses bei der Großmutter befindet und der Beschwerdeführer zu ihm nach dem Berufungsvorbringen "keinen Kontakt" hat. Unstrittig geht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Berufstätigkeit nach. Er hat in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2000 sowie in seiner Berufung ausgeführt, dass er für seine an Hepatitis C und Leberzirrhose in weit fortgeschrittenem Stadium leidende Gattin die wichtigste moralische und seelische Stütze sei. Der Verlust des Beschwerdeführers in diesem Stadium würde der Gattin das Herz brechen und ihr Leiden noch verschlimmern. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 aufgefordert, sämtliche medizinischen Unterlagen betreffend die geltend gemachte Hepatitis C und Leberzirrhose seiner Gattin vorzulegen. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht aufgefordert, Beweise für die vorgebrachte schwere Krankheit seiner Gattin vorzulegen, widerspricht daher dem Akteninhalt. Über die erwähnte Aufforderung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer dieser einen Bericht der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien vom 28. Juni 2000 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Gattin des Beschwerdeführers von 13. Mai 2000 bis 6. Juni 2000 stationär behandelt wurde und an akuter, nekrotisierender Pankreatitis, Hepatopathie, Polytoxikomanie und Hepatitis C leide. Dass die von der Gattin auf Grund ihrer Krankheit benötigte Pflege nur vom Beschwerdeführer geleistet werden könne, ergibt sich daraus nicht. Derartiges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach die Gattin des Beschwerdeführers wegen auf Dauer bestehender Erkrankungen (chronische Pankreatitis, depressive Verstimmung, chronische Hepatitis C, Drogenersatztherapie mit Methadon, Diabetes mellitus levis) eine "ständige Pflege durch ihren Ehemann" benötige. Die belangte Behörde hat daher zu Recht nicht festgestellt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Pflege seiner Gattin unbedingt notwendig sei. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Gattin des Beschwerdeführers am 15. Mai 2001 gegenüber erhebenden Kriminalbeamten angegeben hat, dass sich der Beschwerdeführer seit drei Monaten nicht bei ihr aufhalte und ihr sein Aufenthalt unbekannt sei.

Den dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die oben 1.3. dargestellte große Gefährdung öffentlicher Interessen durch das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Insbesondere auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keine Bedenken.

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180109.X00

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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