Norm
GmbHG §29Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sind nur dann anzuwenden, wenn nach dem § 29 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß. In allen anderen Fällen richtet sich der Umfang des Wirkungskreises des Aufsichtsorganes nach dem zwischen der Gesellschaft und den zur Aufsicht bestellten Personen getroffenen Übereinkommen (entgegengesetzt ACI 3036 und 3108).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0059863Dokumentnummer
JJR_19380927_OGH0002_0030OB00459_3800000_001