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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Mizner, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden der Dr. I in G, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen die Bescheide 1. des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 2000, Zl. LF5-FUG-46/4-00 (hg. Zl. 2000/11/0249), und 2. des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 27. Oktober 2000, Zl. 39.110/16- IX/10/00 (hg. Zl. 2000/11/0334), jeweils betreffend Beauftragung als Fleischuntersuchungsorgan, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den oben unter 1. genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den oben unter 2. genannten Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,--, insgesamt also S 9.130,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem das für die Gemeinde R. bestellte stellvertretende Fleischuntersuchungsorgan die Altersgrenze (§ 6 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz) erreicht hatte, bewarb sich die Beschwerdeführerin - diese ist Tierärztin - mit Schreiben vom 18. Dezember 1999 u.a. um die Stelle des stellvertretenden Fleischuntersuchungsorgans für die Gemeinde R. Für die Bestellung zum stellvertretenden Fleischuntersuchungsorgan für diese Gemeinde bewarb sich auch die Tierärztin Dr. A. Die Gemeinde R. äußerte sich mit Schreiben vom 16. März 2000 dahingehend, dass sie keinen Vorschlag mache und beide Tierärztinnen für gut geeignet halte.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 und 6 Fleischuntersuchungsgesetz zur Durchführung der stellvertretenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den ungeraden Monaten in der Gemeinde R. bestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom selben Tag wurde Dr. A. zur Durchführung der stellvertretenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den geraden Monaten in der Gemeinde R. bestellt. Die Begründung der Bescheide ging dahin, dass Tierärzte als besonders geschulte Organe im Sinne des Gesetzes gelten und die fachliche Qualifikation anhand eines schriftlichen Tests überprüft worden sei. Die Gemeinde R. habe die Bestellung befürwortet; Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Auf Grund der Gleichwertigkeit der Bewerberinnen sei der Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft, beide Tierärztinnen monatlich alternierend zu bestellen, aufgegriffen worden. Die Bestellung präjudiziere nicht eine spätere Geschäftseinteilung gemäß § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz. Die Bescheide enthielten die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden könne.
Der Bestellungsbescheid betreffend Dr. A. blieb unbekämpft. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 2000 die (zu hg. Zl. 2000/11/0249 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2000 gab der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus § 4 Abs. 2 und 7 Fleischuntersuchungsgesetz ergebe sich, dass der Landeshauptmann in Ausübung der ihm durch das Fleischuntersuchungsgesetz übertragenen Aufgaben jedenfalls berechtigt sei, bei der Bestellung den zeitlichen, sachlichen und räumlichen Wirkungsbereich eines Fleischuntersuchungstierarztes festzulegen. Die auf bestimmte Gründe beschränkte Möglichkeit des Widerrufs der Beauftragung hindere die Behörde nicht, die Beauftragung von vornherein nur für bestimmte Zeiten - im Sinne einer Arbeitsverteilung - vorzunehmen, zumal kein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan bestehe. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen bestimmten Beauftragungsumfang. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1991, Zl. 88/11/0041, sei der Landeshauptmann anlässlich der erstmaligen Bestellung von Fleischuntersuchungstierärzten berechtigt, deren zeitlichen Wirkungsbereich in der ihm zweckmäßig erscheinenden Form festzulegen. Der Bescheid des Landeshauptmannes verletze demnach keine aus dem Fleischuntersuchungsgesetz sich ergebenden Rechte der Beschwerdeführerin. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre beschränkte Bestellung sei nicht zweckmäßig und entspreche nicht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, sei entgegen zu halten, dass diese Kriterien nur bei einer nachträglichen Arbeitsverteilung gemäß § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz zu prüfen seien. Eine solche sei aber nur dann vorzunehmen, wenn in einer Gemeinde bereits mehrere Fleischuntersuchungsorgane mit überlappenden Arbeitsbereichen bestellt seien. Hier handle es sich aber um eine erstmalige Beauftragung im Sinne des § 4 Abs. 6 Fleischuntersuchungsgesetz für einen - auch zeitlich abgegrenzten - Arbeitsbereich, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2000/11/0334 protokollierte Beschwerde.
Die belangten Behörden haben jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich beantragt in der von ihm eingebrachten Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen beantragt in der von ihm erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
In beiden Verfahren erstattete der in den Beschwerden als mitbeteiligte Partei bezeichnete Tierarzt Dr. H in G, vertreten durch den Beschwerdevertreter, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Die für die Beschwerdefälle maßgebenden Vorschriften des Fleischuntersuchungsgesetzes BGBl. Nr. 522/1982 (in der hier anzuwendenden Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 118/1994) lauten wie folgt:
"Fleischuntersuchungsorgane
§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
....
(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.
...
§ 6. (2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.
...
(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für dessen Beauftragung nachträglich weggefallen sind oder
2. der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet oder
3. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
4. der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13 nicht nachkommt oder
5. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.
(5) Der Landeshauptmann kann die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde, in der er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt ist, und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt."
Mit der Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt nach § 4 Fleischuntersuchungsgesetz erwächst ihm nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein subjektives Recht auf diese Rechtsstellung. In dieses Recht darf nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff liegt aber nicht schon in der Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt, weshalb einem zum Fleischuntersuchungsorgan bestellten Tierarzt im Verfahren zur Bestellung eines anderen Tierarztes keine Parteistellung zukommt. Mit der Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994 wurde (die zuvor fehlende) Möglichkeit eröffnet, bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte in die Befugnisse der früher bestellten durch bescheidmäßige Aufteilung der Arbeit zwischen ihnen (in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht) einzugreifen. Das subjektive Recht aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt umfasst somit im gegebenen Zusammenhang zum einen das Recht, dass ein gänzlicher Widerruf der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs. 4 und 5 Fleischuntersuchungsgesetz) erfolgen darf, und zum anderen, bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte im selben Bereich, das Recht, dass die Tätigkeitsaufteilung zwischen ihnen nach sachlichen Kriterien erfolgt, nicht jedoch das Recht auf Mitwirkung als Partei im Verfahren zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte für den selben Bereich (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1997, Zl. 95/11/0076, und Zl. 95/11/0205, jeweils mwN). Bei der (erstmaligen) Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan kann der Landeshauptmann auch den zeitlichen Wirkungsbereich in der ihm zweckmäßig erscheinenden Form festlegen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 88/18/0041). Nur in Fällen, in denen es durch die Bestellung mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte zu einander überlappenden Wirkungsbereichen gekommen ist, hat gemäß § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz eine nachträgliche Aufteilung der Arbeit zu erfolgen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0151). Eine Bestellung zum bloß stellvertretenden Fleischuntersuchungsorgan bedeutet keine Arbeitsaufteilung zwischen dem bereits bestellten Fleischuntersuchungsorgan und seinem Stellvertreter, weil der Wirkungsbereich des bestellten Fleischuntersuchungsorgans dadurch nicht berührt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 95/11/0205).
Für die Beschwerdefälle folgt zunächst daraus, dass durch die Bestellung der Beschwerdeführerin (und die gleichzeitige Bestellung Dris. A.) zu stellvertretenden Fleischuntersuchungsorganen für die Gemeinde R. in den Tätigkeitsbereich des als Mitbeteiligten bezeichneten Dr. H. gar nicht eingegriffen wurde. Nach dem oben Gesagten wäre Dr. H. selbst dann nicht als Partei im Verwaltungsverfahren zu behandeln und zur Beschwerdeführung berechtigt gewesen, wenn die Bestellung von Fleischuntersuchungsorganen für den gleichen Wirkungsbereich erfolgt wäre, für den er bereits bestellt ist. Erst in einem Verfahren betreffend die nachträgliche Festlegung der Arbeitsaufteilung gemäß § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz wäre er als Partei zu behandeln und zur Beschwerdeführung berechtigt gewesen. Dr. H. ist aber auch nicht Mitbeteiligter in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mitbeteiligter ist gemäß § 21 Abs. 1 VwGG eine Person, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Dr. H. wird nach dem oben Gesagten weder durch die angefochtenen Bescheide noch durch eine erfolgreiche Anfechtung dieser Bescheide in seinen rechtlichen Interessen berührt. Seine Schriftsätze treten auch nicht den Beschwerdeausführungen, sondern der Begründung der bekämpften Bescheide entgegen und stellen den Versuch des durch das Gesetz nicht gestatteten Eintrittes als Mitbeteiligter auf Seiten der Beschwerdeführerin dar (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 100).
Die Beschwerdeführerin erklärt ausdrücklich, ihre Bestellung zum stellvertretenden Fleischuntersuchungsorgan in der Gemeinde R. nicht zu bekämpfen. Sie wendet sich allein dagegen, dass sie nicht ohne Einschränkung zum stellvertretenden Fleischuntersuchungsorgan bestellt wurde. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die mit der Beschränkung auf die ungeraden Monate vorgenommene Arbeitsaufteilung in Bezug auf die gleichzeitig bestellte Dr. A. sei nicht nach sachlichen Kriterien erfolgt. Sie habe der Beschränkung auch nicht zugestimmt. Sie meint, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 2000 sei daher entgegen der diesbezüglichen Belehrung gemäß § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz keine Berufung zulässig gewesen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass ein Fleischuntersuchungsorgan erst mit seiner Bestellung und nur in deren Umfang die oben beschriebene Rechtsposition erlangt. Ein subjektives Recht eines Antragstellers auf Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan bzw. auf Bestellung mit einem bestimmten Wirkungsbereich besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 6 Fleischuntersuchungsgesetz bedarf die Beauftragung von Fleischuntersuchungsorganen deren Zustimmung. Dies bedeutet aber nur, dass die Beauftragung nicht ohne jegliche Zustimmung und nicht über einen Wirkungsbereich hinaus, für den die Zustimmung erteilt wurde, erfolgen kann, nicht hingegen, dass eine Beauftragung im beantragten Umfang erfolgen muss. Die Beauftragung ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in einem geringeren Wirkungsbereich als beantragt erfolgt ist.
Mit der gleichzeitigen Bestellung der Beschwerdeführerin und Dr. A. zu stellvertretenden Fleischuntersuchungsorganen für zeitlich verschiedene Wirkungsbereiche wurde eine Situation geschaffen, die eine nachträgliche Festlegung der Arbeitsaufteilung im Sinne des § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz entbehrlich gemacht hat. Die Arbeitsverteilung bereits in den Beauftragungsbescheiden ist im § 4 Abs. 7 leg. cit. ausdrücklich vorgesehen. Nur in einem Verfahren betreffend die nachträgliche Festlegung der Arbeitsaufteilung hätten die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente gegen die Zweckmäßigkeit der festgelegten Wirkungsbereiche berücksichtigt werden müssen.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 2000 keine nachträgliche Festlegung der Arbeitsverteilung im Sinne des § 4 Abs. 7 Fleischuntersuchungsgesetz enthält, für welche die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Rechtsmittelbeschränkung gelten würde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge mangelnder Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die Entscheidung darüber gemäß § 12 Abs. 3 VwGG im Fünfersenat getroffen wurde.
Durch den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wurden materielle subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. November 2001
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010