Norm
EO §113Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatze zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002681Dokumentnummer
JJR_19380928_OGH0002_0020OB00465_3800000_001