Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt (vgl SZ XIV 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des § 1318 ABGB. (vgl SZ IX 120). § 1318 ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021