Norm
ZPO §406 AbRechtssatz
Die Anwendung des § 406, dh die Berücksichtigung der bei Erlassung des Zahlungsauftrages noch nicht, aber im Zuge des Verfahrens vor seinem Schluß eingetretenen Umstände und auch die Begründung der Fälligkeit aus Gründen, die in der Klage nicht ausdrücklich geltend gemacht wurden, ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0041218Dokumentnummer
JJR_19381006_OGH0002_0030OB00777_3700000_001