Norm
ZPO §501Rechtssatz
Die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO findet nur Anwendung auf solche berufungsgerichtliche Sachentscheidungen in Bagatellsachen, bei denen eine Berufung nach § 501 ZPO zulässig war. Hingegen ist die Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht den Bagatellcharakter übersah und das Urteil abänderte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0042587Dokumentnummer
JJR_19381011_OGH0002_0010OB00387_3800000_001