Norm
EheG §52Rechtssatz
Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach § 52 EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0056889Dokumentnummer
JJR_19381011_OGH0002_0030OB00615_3800000_001