Norm
StGB §75 CRechtssatz
Der Annahme des Verbrechens des vollbrachten Mordes steht der Umstand nicht entgegen, daß der Tod des Opfers nicht unmittelbar durch den in Tötungsabsicht gesetzten Angriff, sondern erst dadurch eingetreten ist, daß der Täter den vermeintlich bereits Getöteten unmittelbar nach dem Angriff in einen Bach geworfen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0092032Dokumentnummer
JJR_19381025_OGH0002_0040OS00632_3800000_001