RS OGH 1938/11/3 3Ob635/38, 7Ob646/87, 7Ob230/97t, 4Ob220/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1938
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1048
ABGB §1064

Rechtssatz

Wirkung der Pfändung des Kaufgegenstandes auf die Erfüllung des Kaufvertrages. Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 635/38
    Entscheidungstext OGH 03.11.1938 3 Ob 635/38
    Veröff: SZ 20/220
  • 7 Ob 646/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 646/87
    nur: Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1988,446
  • 7 Ob 230/97t
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 230/97t
    Aber; Beisatz: Ein Rücktritt der Beklagten, die ebenfalls eine Leistungsstörung (Nichtzahlung) zu vertreten hat, ist ausgeschlossen, wenn wegen der möglichen Lastenfreistellung durch den Treuhänder des Kaufschillings mit dem Vorhandensein von Pfandrechten keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen verbunden ist. (T2)
  • 4 Ob 220/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 220/18h
    Vgl; Veröff: SZ 2019/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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