RS OGH 1938/11/9 1Ob725/38

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Veröffentlicht am 09.11.1938
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Von einer Verzeihung, die nicht als ein rechtlicher, sondern als ein auf sittlichem Gebiet liegender tatsächlicher Vorgang anzusehen ist, kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich in der Folge neue ähnliche oder auch andere Pflichtverletzungen abspielen, die die endgültige Abkehr des beleidigten Ehegatten vom anderen Eheteil bewirken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 725/38
    Entscheidungstext OGH 09.11.1938 1 Ob 725/38
    Veröff: DREvBl 1939/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0057175

Dokumentnummer

JJR_19381109_OGH0002_0010OB00725_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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