Norm
EheG §56 ARechtssatz
Von einer Verzeihung, die nicht als ein rechtlicher, sondern als ein auf sittlichem Gebiet liegender tatsächlicher Vorgang anzusehen ist, kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich in der Folge neue ähnliche oder auch andere Pflichtverletzungen abspielen, die die endgültige Abkehr des beleidigten Ehegatten vom anderen Eheteil bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0057175Dokumentnummer
JJR_19381109_OGH0002_0010OB00725_3800000_001