Norm
EO §216 Abs2 IIIeRechtssatz
Die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag des Zuschlages rückständigen Realleistungen genießen samt den für ihre Geltendmachung gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten die Priorität des Bezugsrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003465Dokumentnummer
JJR_19381111_OGH0002_0030OB00659_3800000_001