Norm
1.DVEheG §32Rechtssatz
Der Sühneversuch kann nicht vor einem ersuchten Richter durchgeführt werden. Begegnet die Vornahme vor dem erkennenden Gericht größeren Schwierigkeiten und Hindernissen, kann nur im Wege der Erlassung des Sühneversuches Abhilfe geschaffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0057624Dokumentnummer
JJR_19381115_OGH0002_0010OB00737_3800000_001