RS OGH 1938/11/15 1Ob737/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1938
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Norm

1.DVEheG §32

Rechtssatz

Der Sühneversuch kann nicht vor einem ersuchten Richter durchgeführt werden. Begegnet die Vornahme vor dem erkennenden Gericht größeren Schwierigkeiten und Hindernissen, kann nur im Wege der Erlassung des Sühneversuches Abhilfe geschaffen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 737/38
    Entscheidungstext OGH 15.11.1938 1 Ob 737/38
    Veröff: SZ 20/234 = DREvBl 1939/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0057624

Dokumentnummer

JJR_19381115_OGH0002_0010OB00737_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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