- 3 Ob 609/38
Entscheidungstext OGH 15.11.1938 3 Ob 609/38
Veröff: SZ 20/238
- 6 Ob 360/60
Entscheidungstext OGH 09.11.1960 6 Ob 360/60
- 6 Ob 49/62
Entscheidungstext OGH 28.02.1962 6 Ob 49/62
Auch
- 6 Ob 311/62
Entscheidungstext OGH 19.12.1962 6 Ob 311/62
nur: Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T1)
Veröff: ImmZ 1963,105
- 8 Ob 175/65
Entscheidungstext OGH 15.06.1965 8 Ob 175/65
nur T1
- 1 Ob 165/65
Entscheidungstext OGH 28.09.1965 1 Ob 165/65
nur T1
- 8 Ob 13/70
nur T1; Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574
- 4 Ob 593/72
Entscheidungstext OGH 05.12.1972 4 Ob 593/72
nur T1; Veröff: ImmZ 1975,69 = HS 8577
- 5 Ob 13/73
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 5 Ob 13/73
nur T1; Veröff: HS 8553
- 7 Ob 140/73
Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 140/73
nur T1; Veröff: ImmZ 1975,37
- 3 Ob 59/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 59/73
nur T1; Veröff: HS 8553
- 5 Ob 221/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 221/73
Veröff: HS 8576
- 1 Ob 208/75
nur T1; Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = ImmZ 1976,165
- 4 Ob 528/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 528/77
nur T1
- 8 Ob 589/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 589/78
nur T1
- 4 Ob 502/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 502/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77
- 3 Ob 548/79
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 548/79
nur T1
- 6 Ob 508/87
Auch; Beisatz: Bestandvertrag mit zwölfjähriger Laufzeit und Kauf des Inventars statt Kauf des Unternehmens: Zweckgleichwertigkeit bejaht. (T2)
- 4 Ob 1575/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 1575/92
Auch; Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" darf nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist also stets zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine "Zweckgleichwertigkeit" angenommen werden kann. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedacht Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss. (T3)
- 7 Ob 605/93
nur: Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T4)
Beisatz: Diese "Zweckgleichwertigkeit" kann auch dann vorliegen, wenn ein von einem Partner des Vermittlungsvertrages verschiedener Dritter das zu vermittelnde Geschäft abschließt; nur muss das vom Dritten tatsächlich abgeschlossene Geschäft nach den Umständen für den Geschäftsherrn zweifelsfrei zweckgleichwertig sein. (T5)
- 7 Ob 587/93
nur T1
- 10 Ob 2119/96g
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
nur T1; Beis wie T5
- 8 Ob 410/97w
nur T1; Beisatz: Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist konkret nach der Parteienabsicht zu prüfen. Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont, wobei die Provisionspflicht zu bejahen ist, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalles für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T6)
Beisatz: Hier: Abschluß eines Bestandvertrages mit dem Vermieter zu wesentlich günstigeren Konditionen, als ursprünglich von dem vom Vormieter beauftragten Makler in Aussicht gestellt wurde. (T7)
- 1 Ob 91/98h
nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 75/00v
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier:
§ 6 Abs 3 MaklerG, Geschäftsabschluss erfolgte mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person, jedoch in deren Interesse. (T8)
- 3 Ob 122/01i
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 220/01h
Auch; nur: Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. (T9)
Beisatz: Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine Zweckgleichwertigkeit angenommen werden kann (4 Ob 1575/92). Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T10)
- 2 Ob 122/01g
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 9 Ob 47/03g
nur T1; Beis wie T10 nur: Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T11)
Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. (T12)
- 1 Ob 89/04a
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen. (T13)
- 1 Ob 240/06k
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Hier:
§ 6 Abs 3 MaklerG. (T14)
Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach
§ 6 Abs 3 MaklerG irrelevant. (T15)
Veröff: SZ 2006/187
- 8 Ob 130/10s
Auch; nur T1; Beis wie T13
- 4 Ob 155/13t
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 155/13t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
- 3 Ob 183/14d
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 183/14d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14
- 8 Ob 3/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 3/16y
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abgeltung eines Nichterfüllungsschadens. (T16)
- 4 Ob 154/19d
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 154/19d
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verpachtet werden sollte ein lebendes Unternehmen (Reitstall). Mit einem Pachtinteressenten kam letztlich nur ein Vertrag über das Einstellen von Pferden zustande. Die Rechtsansicht, ein zweckgleiches Geschäft liege nicht vor, ist nicht korrekturbedürftig. (T17)