Norm
ABGB §936 VIRechtssatz
Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019