Norm
StGB §85 ARechtssatz
Die erhebliche Verminderung der Sehkraft auch nur eines Auges oder die erhebliche Herabsetzung der Hörschärfe auch nur eines Ohres begründen die Annahme einer dauernden Schwächung des Gesichtes oder Gehörs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0092535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020