Beisatz: Das trotz des nicht aufgehobenen Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, durchgeführte Verfahren ist nichtig. (T2) Veröff: JBl 1983,266 = RZ 1983/64 S 276
Beisatz: Hier: Die Unterbrechung des von den Parteien gewollten streitigen Verfahrens und die Verhandlung im außerstreitigen Verfahren aufgrund eines von den Parteien in Wahrheit nicht gestellten Antrages. (T3)