Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Alle Einreden des Beklagten müssen schon in den Einwendungen enthalten sein, sofern sie sich nicht auf Normen zwingenden Rechtes gründen, die das Gericht jederzeit von Amts wegen beachten muß (zB Preisbildungsvorschriften).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0045002Dokumentnummer
JJR_19390103_OGH0002_0020OB00734_3800000_001