Norm
EheG §115 Abs2Rechtssatz
Von einer Wiedervereinigung geschiedener Ehegatten nach § 110 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn die Ehegatten in der Absicht, die eheliche Gemeinschaft wieder dauernd herzustellen, nicht nur den geschlechtlichen Verkehr sondern auch die eheliche Gemeinschaft in wirtschaftlicher Beziehung wieder aufgenommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057820Dokumentnummer
JJR_19390105_OGH0002_0030OB00714_3800000_001