RS OGH 1939/1/12 2Ob704/38

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Veröffentlicht am 12.01.1939
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Eine als Eheverfehlung zu wertende Unwirtschaftlichkeit kann in der Tatsache, daß die Wäsche außer Haus gewaschen und zeitweise eine Bedienerin gehalten wurde, dann nicht gefunden werden, wenn hiedurch die finanziellen Lage des Haushaltes nicht gelitten hat. Wenn die Frau nach unliebsamen Szenen den ehelichen Verkehr ablehnte, so kann in diesen Einzelfällen ebenfalls keine Eheverfehlung erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 704/38
    Entscheidungstext OGH 12.01.1939 2 Ob 704/38
    Veröff: DREvBl 1939/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0056560

Dokumentnummer

JJR_19390112_OGH0002_0020OB00704_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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