Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Eine als Eheverfehlung zu wertende Unwirtschaftlichkeit kann in der Tatsache, daß die Wäsche außer Haus gewaschen und zeitweise eine Bedienerin gehalten wurde, dann nicht gefunden werden, wenn hiedurch die finanziellen Lage des Haushaltes nicht gelitten hat. Wenn die Frau nach unliebsamen Szenen den ehelichen Verkehr ablehnte, so kann in diesen Einzelfällen ebenfalls keine Eheverfehlung erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0056560Dokumentnummer
JJR_19390112_OGH0002_0020OB00704_3800000_001